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Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Duo ist alles, aber nicht "normal". Unangepasst. Unkonventionell. Selbstverständlich - sie gehören ja auch zur exklusiven CITROËN Produktlinie DS. Hier ist jedes Modell ein perfekt komponiertes Stück automobiler Individualität. Der CITROËN DS3 gibt sich sportlich-exklusiv und äußerst individuell. Der CITROËN DS4 ist edel und unangepasst. Charakterlich unterschiedlich, haben beide viel gemein, mit dem sich deutlich aus der Masse abheben: Eine auffällige Designsprache, eine ungewöhnliche Architektur, eine sehr hochwertige Innenraumgestaltung und jede Menge innovativer Technologie, mit der sie den CITROËN Markenclaim "Créative Technologie" beeindruckend untermauern.

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Stichwörter ‘Schlaglöcher’

Der Winter hat auf den deutschen Straßen erheblichen Schaden angerichtet. Mit dem einsetzenden Tauwetter werden zahlreiche Schlaglöcher sichtbar. Deshalb appelliert der Automobilclub von Deutschland (AvD) an die Autofahrer, besonders aufmerksam und vorausschauend zu fahren, um Schäden am Fahrwerk, den Stoßdämpfern, an der Radaufhängung oder den Reifen zu vermeiden. Wer für Schlagloch-Schäden haftet, ist häufig strittig. Nicht selten landen die Fälle vor Gericht. Der so genannten „Verkehrssicherungspflicht“ der Kommunen und Länder steht die Pflicht jedes einzelnen Fahrers gegenüber, die Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anzupassen, wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt.

AvD-Rechtsexpertin Petra Schmucker empfiehlt geschädigten Autobesitzern, sowohl den Straßenzustand als auch den Schaden am Fahrzeug mit Fotos zu dokumentieren. „Das ist wichtig, um später nicht ohne Beweismittel dazustehen. Auch die Polizei sollte informiert und gegebenenfalls Adressen und Telefonnummern von Zeugen notiert werden. Die Schadenmeldung, das Polizeiprotokoll sowie der Kostenvoranschlag der Werkstatt sollten dann beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen – das heißt, in der Regel bei der Kommune oder dem Landkreis – eingereicht werden. Da jeder Schlagloch-Fall anders gelagert ist, fallen die Schadenersatzurteile sehr unterschiedlich aus – teils pro Autofahrer, teils pro Kommune bzw. Landkreis. Das Landgericht Zwickau hat beispielsweise im vergangenen Jahr die Stadt verurteilt, einem Autofahrer einen Schaden von rund 2500 Euro zu ersetzen. Der Mann musste jedoch 30 Prozent der angefallenen Werkstattkosten selbst tragen, da er nach Ansicht des Gerichts zu schnell gefahren war und ihm eine Mitschuld zugesprochen wurde.

In diesem Zusammenhang weist der AvD darauf hin, dass Verkehrsteilnehmer kein Grundrecht auf sichere Straßen haben. Nach der Straßenverkehrsordnung sind eher sie selbst in der Pflicht. So besagt Paragraph 3 der StVO, dass Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern insbesondere an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen haben. Doch damit sind die Kommunen und Landkreise nicht aus der Verantwortung. Als Verkehrssicherungspflichtige sind sie dafür zuständig, dass die öffentlichen Straßen in verkehrssicherem Zustand sind. Was die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, ist jedoch nicht genau definiert. Kommunen, Landkreise und gegebenenfalls auch die Länder haben aber die Pflicht, vor Schlaglöchern oder anderen Schäden zu warnen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen, falls der Schaden nicht sofort behoben werden kann. Neben Warnschildern kommt auch eine vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf betroffenen Abschnitten in Betracht.

Ist das Fahrzeug vollkaskoversichert, sind Schlagloch-Schäden in der Regel abgedeckt. Von Nachteil ist jedoch, dass dann eine Prämienerhöhung in Kauf genommen werden muss. Dies sollte man im Vorfeld abwägen – abhängig von der Höhe der Schadenssumme. (ampnet/jri)